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Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGZGB)
vom 20. November 2000 (Stand 1. Januar 2022) Der Grosse Rat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 5. Mai 20001, * beschliesst:
1 Zweck und Geltungsbereich § 1
1 Das Gesetz bestimmt die zuständigen Behörden zur Anwendung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB)2 und des Obligationenrechts (OR)3 und bezeichnet oder regelt das jeweils anwendbare Verfahren.
2 Es enthält die durch das ZGB und das OR dem kantonalen Recht vorbehaltenen Bestimmungen.
3 Besondere kantonale Erlasse, die dem Vollzug und der Ergänzung des ZGB und des OR dienen, bleiben vorbehalten.
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GR 2000 1179
2
SR 210. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
3
SR 220. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
* Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses.
K 2000 2916 | G 2001 1
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2 Zuständige Behörden und Verfahren 2.1 Gerichtsbehörden § 2 *
Zuständigkeit 1 Die Zuständigkeit der Gerichtsbehörden richtet sich nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO)4, dem Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justizgesetz) vom 10. Mai 2010 (JusG)5 und dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 (VRG)6.
Verfahren vor den gerichtlichen Behörden 1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor den zivilgerichtlichen Behörden nach der ZPO, vor dem Kantonsgericht7 nach dem VRG.
2.2 Verwaltungsbehörden 2.2.1 Zuständigkeit § 4
Regierungsrat 1 Der Regierungsrat ist zuständig für den Erlass von Normalarbeitsverträgen (Art. 359a Abs. 1 und 360a Abs. 1 OR) und für die Einsetzung der tripartiten Kommission (Art. 360b Abs. 1 OR). 2 Das von ihm bezeichnete Departement oder die von ihm bezeichnete Dienststelle ist in folgenden Fällen zuständig: a.
Bewilligung für Viehverpfändungsgeschäfte (Art. 885 Abs. 1 ZGB), b.
Bewilligung zum Betrieb des Pfandleihgewerbes (Art. 907 Abs. 1 ZGB), c.
Begehren um Vollzug von Schenkungsauflagen, die im Interesse des Kantons oder mehrerer Gemeinden liegen (Art. 246 Abs. 2 OR), d.
Bewilligung zur berufsmässigen Ehe- oder Partnerschaftsvermittlung von Personen oder an Personen im Ausland (Art. 406c Abs. 1 OR), e.
Bewilligung der Ausgabe von Warenpapieren (Art. 482 Abs. 1 OR), 4
SR 272. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
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SRL Nr. 260
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SRL Nr. 40. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
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Gemäss Gesetz über die Schaffung des Kantonsgerichtes vom 14. Mai 2012, in Kraft seit dem 1. Juni 2013 (G 2012 189), wurden in den §§ 3, 11, 12, 13h, 16, 26, 53, 54, 59, 83, 96 und 107 die Bezeichnungen «Obergericht» und «Verwaltungsgericht» durch «Kantonsgericht» ersetzt.
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f.
staatliche Anerkennung von Pfrundanstalten und die Genehmigung der Pfrundbedingungen (Art. 522 Abs. 2 OR), g.
Genehmigung der Hausordnung von Pfrundanstalten (Art. 524 Abs. 3 OR), h.
Bussenverfügung wegen unberechtigter Ausgabe von Warenpapieren (Art. 1155 Abs. 2 OR).
Justiz- und Sicherheitsdepartement8 1 Das Justiz- und Sicherheitsdepartement ist in folgenden Fällen zuständig: a.
Bewilligung der Namensänderung (Art. 30 Abs. 1 und 2 ZGB), b.
Klage auf Auflösung eines Vereins, wenn dessen Zweck widerrechtlich oder unsittlich ist (Art. 78 ZGB), c. * Klage auf Ungültigerklärung der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft (Art.
106 ZGB und Art. 9 PartG9), d. * Verfahren für die Aufnahme von Kindern zur Adoption (Art. 264 ZGB und Art.
316 Abs. 1bis ZGB) und Entscheid über die Adoption (Art. 268 Abs. 1 ZGB), e.
Bewilligung der Eheschliessung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Wohnsitz in der Schweiz (Art. 43 Abs. 2 Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht10 und Art. 16311 Zivilstandsverordnung12).
Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht * 1 Die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht ist in folgenden Fällen zuständig: *a.
Aufsicht über Stiftungen, die nach ihrer Bestimmung dem Kanton oder mehreren Gemeinden angehören (Art. 84 Abs. 1 ZGB), b.
Abänderung der Organisation oder des Zwecks einer Stiftung (Art. 85 und 86 Abs. 1 ZGB) sowie Feststellung der Unerreichbarkeit des Zwecks (Art. 88 Abs. 1 ZGB), c.
Aufsicht über Stiftungen der beruflichen Vorsorge, insbesondere über Personalfürsorgestiftungen (Art. 89bis ZGB).
§ 7 *
…
Gemeinderat
1 Der Gemeinderat oder die von ihm bezeichnete Dienststelle der Gemeindeverwaltung ist in folgenden Fällen zuständig: a.
Aufsicht über Stiftungen, die ihrer Bestimmung nach der Gemeinde angehören (Art. 84 Abs. 1 ZGB), 8
Gemäss Änderung des Organisationsgesetzes vom 17. Februar 2003, in Kraft seit dem 1. Juli 2003 (G 2003 89), wurde in den §§ 5, 16 und 41 die Bezeichnung «Justiz-, Gemeinde und Kulturdepartement» durch «Justiz- und Sicherheitsdepartement» ersetzt.
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SR 211.231
10
SR 291
11
Heute Art. 73 Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004.
12
SR 211.112.2
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b.
Anfechtung der Anerkennung der Vaterschaft für die Wohnsitz- oder die Heimatgemeinde des Ehemannes (Art. 259 Abs. 2 Ziff. 3 und Art. 260a Abs. 1 ZGB), c.
Übernahme der Beklagtenrolle bei Vaterschaftsklagen gemäss Artikel 261 Absatz 2 ZGB, d.
Anfechtung der Adoption für die Wohnsitz- oder die Heimatgemeinde (Art. 269a Abs. 1 ZGB), e.
Entgegennahme der Mitteilung betreffend Freiheitsstrafen (Art. 371 Abs. 2 ZGB), f.
Begehren der Heimatgemeinde um Verschollenerklärung (Art. 550 Abs. 1 ZGB), g.
Verbot des Betretens von Wald und Weide und der Aneignung wild wachsender Beeren, Pilze usw. (Art. 699 Abs. 1 ZGB), h.
Genehmigung der Versteigerung gefundener Sachen (Art. 721 Abs. 2 ZGB), i. *
Hinterlegung von Zahlungen bei Schuldbrief und Gült (Art. 851 Abs. 2 ZGB), k.
Begehren um Vollzug von Schenkungsauflagen, die im Interesse der Gemeinde liegen (Art. 246 Abs. 2 OR).
l. *
Erteilung und Widerruf der Bewilligungen für Pflegekinder in Familienpflege (Art. 316 ZGB und Art. 4 und 11 der Verordnung über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption vom 19. Oktober 1977, PAVO13), m. * Entgegennahme der Meldungen über die Aufnahme von Pflegekindern in Tagespflege (Art. 12 PAVO),
n. * Erteilung und Widerruf der Bewilligungen zur Führung von Kinderkrippen, Kinderhorten und dergleichen (Art. 13 Abs. 1b PAVO),
o. * Bezeichnung der Aufsichtsperson (Art. 10 PAVO), p. * Aufsicht über die Familien- und die Tagespflege, die Kinderkrippen, Kinderhorte und dergleichen (Art. 10, 12 Abs. 2 und 19 PAVO).
2 Der Gemeinderat kann die Erfüllung der Aufgaben gemäss Absatz 1l-p auch einer geeigneten Stelle ausserhalb der Gemeindeverwaltung übertragen. *3 ... * § 9
Teilungsbehörde 1 Die Teilungsbehörde besteht aus der Gemeindepräsidentin oder dem Gemeindepräsidenten (Vorsitz) und einem vom Gemeinderat bezeichneten weiteren Mitglied. Der Gemeinderat kann einem andern Mitglied des Gemeinderates den Vorsitz übertragen. 2 Die Teilungsbehörde ist in folgenden Fällen zuständig: a.
Anordnung und Aufnahme des Inventars bei Nacherbeneinsetzungen sowie Anordnung der Erbschaftsverwaltung (Art. 490 Abs. 1 und 3 ZGB), b.
Aufbewahrung der Verfügungen von Todes wegen (Art. 504 und 505 ZGB), c.
Mitteilung der Ernennung zur Willensvollstreckerin oder zum Willensvollstrecker (Art. 517 Abs. 2 ZGB), d.
Aufsicht über Willensvollstreckerinnen und -vollstrecker (Art. 518 ZGB), e.
Anordnung und Durchführung der Sicherung des Erbgangs, Eröffnung der letztwilligen Verfügung, Ausstellung der Erbenbescheinigung (Art. 551-559 ZGB), 13
SR 211.222.338. Auf diese Verordnung wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
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f.
Entgegennahme der Erklärung über Erbschaftsausschlagungen und Anordnung weiterer Massnahmen (Art. 570, 574-576 ZGB), g.
Anordnung und Aufnahme des öffentlichen Inventars (Art. 580-585 ZGB, §§ 74 ff.), h.
Aufforderung zur Erklärung über den Erwerb der Erbschaft sowie Einräumung einer weiteren Frist (Art. 587 ZGB), i.
Anordnung und Durchführung der amtlichen Liquidation (Art. 593-596 ZGB), k.
Bestellung einer Vertretung für die Erbengemeinschaft (Art. 602 Abs. 3 ZGB), l.
Mitwirkung bei der Erbteilung (Art. 609 ZGB, § 77), m.
Mitwirkung bei der Losbildung (Art. 611 Abs. 2 ZGB), n.
Anordnung der Versteigerung von Erbschaftssachen (Art. 612 Abs. 3 ZGB), o.
Entscheid über die Veräusserung oder die Zuweisung besonderer Gegenstände (Art. 613 Abs. 3 ZGB).
3 Der Gemeinderat kann die Erfüllung der Aufgaben gemäss Absatz 2 einer Dienststelle der Gemeindeverwaltung übertragen.
2.2.2 Verfahren § 10
1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden nach dem VRG.
2.2.3 Rechtsschutz § 11 *
Sachbeschwerde 1 Gegen Entscheide der Verwaltungsbehörden gestützt auf dieses Gesetz ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde (§§ 156 ff. VRG) an das Kantonsgericht zulässig. Dem Kantonsgericht steht auch die Ermessenskontrolle zu. 2 Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann mit Beschwerde gemäss § 128 Absatz 4 VRG gerügt werden. 3 Für das Verfahren vor Kantonsgericht gelten sinngemäss die Bestimmungen des VRG. 4 Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen dieses Gesetzes über den Rechtsschutz.
Aufsichtsbeschwerde 1 Die Aufsichtsbeschwerde ist zulässig gegen die nach diesem Gesetz zuständigen Verwaltungs- und Gerichtsbehörden, ausgenommen das Kantonsgericht als Gesamtbehörde. 2 ... *
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3 Beschwerdeinstanz ist die ordentliche Rechtsmittelinstanz. 4 Für das Verfahren gelten im Übrigen die Bestimmungen der §§ 180 ff. VRG.
3 Veröffentlichungen § 13
1 Die durch das ZGB, das OR oder dieses Gesetz vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen, Aufforderungen und Ankündigungen werden im Luzerner Kantonsblatt veröffentlicht.
2 Die zuständige Behörde bestimmt, wie oft die Veröffentlichung zu erfolgen hat und ob auch andere Publikationsorgane miteinzubeziehen sind.
3 Besondere Bestimmungen im ZGB oder im OR bleiben vorbehalten.
4 Personenrecht 4.1 Schutz vor Gewalt und Drohungen * § 13a * Massnahmen der Polizei1 Die Polizei kann eine Person, die eine andere Person ernsthaft gefährdet oder die mit einer ernsthaften Gefährdung droht, aus der gemeinsamen Wohnung und deren unmittelbarer Umgebung wegweisen und ihr deren Betreten für längstens 20 Tage verbieten. 2 Die Wegweisung und das Betretungsverbot können sich auf weitere, genau bezeichnete Orte beziehen, insbesondere auf den Arbeitsort oder den Schulort der gefährdeten Person.
§ 13b * Verfügung der Polizei1 Die Polizei eröffnet der weggewiesenen Person die Massnahme mit schriftlicher Verfügung. Die weggewiesene Person hat das Recht, sich vorher mündlich zu äussern. 2 Die Verfügung tritt sofort in Kraft und bestimmt, a.
auf welche Orte sich die Wegweisung und das Betretungsverbot beziehen, b.
bis wann das Betretungsverbot gilt.
3 Die Verfügung weist darauf hin, a.
welches die Folgen der Missachtung der Verfügung sind, b.
dass sich das Betretungsverbot nach § 13i verlängern kann, c.
welche Beratungs- und Therapieangebote zur Verfügung stehen,
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d.
dass diese an Beratungsstellen weitergegeben wird, e.
dass diese nach § 13d angefochten werden kann.
4 Die weggewiesene Person gibt der Polizei eine Zustelladresse bekannt.
§ 13c * Mitteilungen der Polizei1 Die Polizei informiert die gefährdete Person a.
über den Inhalt der Verfügung, b.
über geeignete Beratungsstellen, c.
über ihre rechtlichen Möglichkeiten, insbesondere über die Anrufung des Zivilgerichtes nach § 13i.
2 Erscheinen Massnahmen des Erwachsenenschutzes angezeigt, meldet die Polizei die Wegweisung und das Betretungsverbot der am Wohnort der weggewiesenen Person zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und bei Dringlichkeit der am Aufenthaltsort zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde. *3 Die Polizei übermittelt die Verfügung je einer Beratungsstelle für weggewiesene und für gefährdete Personen.
§ 13d * Gerichtliche Beurteilung1 Die weggewiesene Person kann innert fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung der Polizei das Zwangsmassnahmengericht anrufen.
2 Das Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
3 Es entscheidet innert vier Arbeitstagen.
4 Es teilt den Entscheid den Parteien sowie der Polizei, der Staatsanwaltschaft und, soweit nötig, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde schriftlich mit. * § 13e * Verfügung des Staatsanwalts oder der Staatsanwältin1 Der zuständige Staatsanwalt oder die zuständige Staatsanwältin kann die weggewiesene Person mit Verfügung anweisen, eine bestimmte Anzahl Beratungsstunden über den Umgang mit Gewalt zu absolvieren. Die Polizei ist antragsberechtigt.
2 Die weggewiesene Person kann gegen die Verfügung des zuständigen Staatsanwalts oder der zuständigen Staatsanwältin das Zwangsmassnahmengericht anrufen.
§ 13f *
Beratungsstellen und Beratung 1 Das Justiz- und Sicherheitsdepartement bezeichnet spezialisierte Beratungsstellen für weggewiesene sowie für gefährdete Personen. 2 Die Beratungsstellen nehmen nach Eingang der Verfügung der Polizei umgehend mit der weggewiesenen und der gefährdeten Person Kontakt auf.
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3 Wünscht eine Person keine Beratung, vernichtet die Beratungsstelle die Verfügung der Polizei.
§ 13g * Kosten der Beratung1 Die Erstberatung der weggewiesenen Person im Rahmen der freiwilligen Beratung wird im Umfang von zwei Stunden vom Staat finanziert. 2 Die Kostenübernahme für die Beratung der gefährdeten Person erfolgt nach den Regeln der Opferberatung.
§ 13h * Verfahrensrecht1 Für das Verfahren gelten sinngemäss die Bestimmungen des VRG. 2 Gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichtes kann beim Kantonsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde (§§ 156 ff. VRG) eingereicht werden.
§ 13i *
Verlängerung bei zivilrechtlichem Verfahren 1 Die gefährdete Person kann innert 20 Tagen nach Eröffnung der Verfügung der Polizei beim Zivilgericht um Anordnung von Schutzmassnahmen nach Artikel 28 ff., 175 ff. ZGB oder Artikel 276 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO) ersuchen. Mit dem Eingang des Gesuchs endet die Zuständigkeit des Zwangsmassnahmengerichtes. *2 Die Wegweisung und das Betretungsverbot verlängern sich mit der Einreichung des Gesuches bis zum Entscheid des Zivilgerichts, längstens um zehn Tage. Sie fallen dahin, wenn das Zivilgericht zivilrechtliche Massnahmen rechtskräftig angeordnet hat. 3 Das Zivilgericht teilt den Eingang des Gesuchs und seine Entscheidungen der Polizei, der Staatsanwaltschaft und soweit erforderlich dem Zwangsmassnahmengericht mit.
4.2 Zivilstandswesen § 14
Zivilstandskreise 1 Jede Einwohnergemeinde bildet einen Zivilstandskreis mit einem Zivilstandsamt. 2 Zwei oder mehr Einwohnergemeinden können sich mit Genehmigung des Regierungsrates zu einem Zivilstandskreis zusammenschliessen. 3 Der Regierungsrat kann zur Erfüllung der vom Bundesrecht vorgeschriebenen Anforderungen an den Beschäftigungsgrad der im Zivilstandswesen tätigen Personen die Zusammenlegung von Zivilstandskreisen verfügen.
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Leitung des Zivilstandsamtes 1 Die Gemeindeschreiberin oder der Gemeindeschreiber leitet das Zivilstandsamt. 2 Der Gemeinderat kann die Führung des Zivilstandsamtes einem oder einer andern Angestellten der Gemeindeverwaltung übertragen. 3 Der Gemeinderat regelt die Stellvertretung. 4 Wer das Zivilstandsamt leitet, ist Zivilstandsbeamtin oder -beamter im Sinn des ZGB.
Aufsicht und Rechtsschutz 1 Das Justiz- und Sicherheitsdepartement ist kantonale Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen. *2 Es entscheidet über Beschwerden gegen Zivilstandsämter. *3 Gegen Entscheide des Justiz- und Sicherheitsdepartementes ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde (§§ 156 ff. VRG) an das Kantonsgericht zulässig. Dem Kantonsgericht steht auch die Ermessenskontrolle zu.
4.3 Juristische Personen des kantonalen Rechts 4.3.1 Öffentlich-rechtliche Genossenschaften § 17
Aufgaben, Rechtspersönlichkeit 1 Öffentlich-rechtliche Genossenschaften erfüllen öffentliche Aufgaben nach Massgabe der Rechtsordnung. 2 Sie erlangen das Recht der Persönlichkeit mit der Genehmigung der Statuten durch das zuständige Departement.
Statuten
1 Die Statuten müssen mindestens Bestimmungen enthalten über: a.
Name und Sitz,
b.
Zweck,
c.
Mitgliedschaft,
d.
Organisation,
e.
Mittel und Haftung, f.
Statutenänderung,
g.
Auflösung.
2 Die Änderung des Mindestinhalts der Statuten bedarf der Genehmigung des zuständigen Departements.
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Subsidiäres Recht 1 Soweit die Statuten keine Regelungen enthalten, sind neben den entsprechenden Vorschriften des kantonalen öffentlichen Rechts die Bestimmungen des Vereinsrechts (Art. 60 ff. ZGB) sinngemäss anwendbar.
Entscheide und Verwaltungszwang 1 Mit der Erlangung der Rechtspersönlichkeit erhalten die öffentlich-rechtlichen Genossenschaften innerhalb des von der Rechtsordnung festgelegten Aufgabenbereichs das Recht, Entscheide zu erlassen und zu deren Durchsetzung Verwaltungszwang auszuüben (§§ 209 ff. VRG). Die Ersatzvornahme und die Anwendung unmittelbaren Zwangs richten sich nach den §§ 212 ff. VRG.
Auflösung
1 Die Auflösung einer öffentlich-rechtlichen Genossenschaft bedarf der Genehmigung des zuständigen Departements. 2 Die Genehmigung ist insbesondere zu erteilen, wenn die Aufgaben erfüllt oder weggefallen sind oder durch andere Trägerschaften übernommen werden. 3 Vorbehalten bleibt die Auflösung von Amtes wegen durch das zuständige Departement, wenn die Aufgaben nicht oder nicht sachgerecht erfüllt werden.
Rechtsschutz 1 Gegen Entscheide der öffentlich-rechtlichen Genossenschaften ist die Verwaltungsbeschwerde an das zuständige Departement zulässig. 2 Der Rechtsschutz gegen Entscheide des Departements richtet sich nach den Rechtsmittelvorschriften des VRG. 3 Vorbehalten bleiben besondere Vorschriften über den Rechtsschutz.
4.3.2 Privatrechtliche Genossenschaften § 23
Rechtspersönlichkeit 1 Allmendgenossenschaften und ähnliche Körperschaften gemäss Artikel 59 Absatz 3 ZGB erlangen das Recht der Persönlichkeit mit der Genehmigung der Statuten durch die Gemeinde. * § 24
Statuten, subsidiäres Recht 1 Der Inhalt der Statuten richtet sich nach § 18 Absatz 1.
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2 Die Änderung des Mindestinhalts der Statuten bedarf der Genehmigung der Gemeinde. *3 Soweit die Statuten keine Regelungen enthalten, sind die Bestimmungen des Vereinsrechts (Art. 60 ff. ZGB) sinngemäss anwendbar.
Rechtsschutz 1 Der Rechtsschutz gegen Entscheide der Gemeinde richtet sich nach den Rechtsmittelvorschriften des VRG. * 4.4 Stiftungswesen und berufliche Vorsorge § 26
Rechtsschutz 1 Gegen Entscheide der Gemeinde oder der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde (§§ 156 ff. VRG) an das Kantonsgericht zulässig. Dem Kantonsgericht steht auch die Ermessenskontrolle zu. *2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über den Rechtsschutz in Angelegenheiten der beruflichen Vorsorge gemäss der Bundesgesetzgebung.
5 Familienrecht 5.1 Eherecht und Partnerschaftsrecht * § 27 *
Verweigerung der Zustimmung zur Eheschliessung oder zur Eintragung der Partnerschaft, Rechtsschutz 1 Verweigert die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter die Zustimmung zur Eheschliessung oder zur Eintragung der Partnerschaft, kann die betroffene Person innert 20 Tagen das für ihren Wohnsitz zuständige Bezirksgericht anrufen.
Ehe- und Familienberatungsstellen 1 Der Regierungsrat schafft kantonale Ehe- und Familienberatungsstellen oder überträgt diese Aufgabe einer oder mehreren dazu geeigneten privaten Institutionen. Er kann diesen Stellen Leistungsaufträge erteilen. 2 Der Kanton kann sich an privaten Ehe- und Familienberatungsstellen beteiligen oder sie finanziell unterstützen.
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Güterrechtsregister 1 Die Dienststelle Handelsregister und Staatsarchiv14 ist zuständig für die Aufbewahrung des Güterrechtsregisters und für die Gewährung der Registereinsicht gemäss Artikel 10e Absatz 2 des Schlusstitels zum ZGB. * 5.2 Kindes- und Erwachsenenschutz * 5.2.1 Organisation * § 30 *
Gemeindeaufgabe 1 Der Vollzug des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts ist Aufgabe der Gemeinden.
§ 31 *
Kindes- und Erwachsenenschutzkreise 1 Die Gemeinden organisieren sich in Kindes- und Erwachsenenschutzkreisen mit je einer Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde. 2 Ein Kindes- und Erwachsenenschutzkreis umfasst das Gebiet einer oder mehrerer Gemeinden. 3 Die Zusammenarbeit der Gemeinden richtet sich nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes vom 4. Mai 200415. Der Gemeinderat ist zuständig, die Zusammenarbeit mit andern Gemeinden in eigener Kompetenz abschliessend zu regeln.
5.2.2 Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde * § 32 *
Zuständigkeiten 1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde erfüllt alle Aufgaben, die ihr das Bundesrecht und das kantonale Recht übertragen. 2 Örtlich zuständig ist die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kreises, in dem sich der Wohnsitz der betroffenen Person befindet, sofern das ZGB nichts anderes bestimmt.
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Gestützt auf § 23 Absatz 2 des Publikationsgesetzes vom 20. März 1984 wurde die Bezeichnung «Dienststelle Gemeinden, Handelsregister und Staatsarchiv» durch «Dienststelle Handelsregister und Staatsarchiv» ersetzt. Die Änderung trat am 1. April 2017 in Kraft.
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SRL Nr. 150
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§ 33 *
Zusammensetzung und Sitz 1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist eine interdisziplinär zusammengesetzte Fachbehörde. Sie besteht aus mindestens drei Mitgliedern und allfälligen Ersatzmitgliedern. 2 Besteht eine Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde aus fünf oder mehr Mitgliedern, kann sie sich in Abteilungen mit Entscheidungskompetenzen gliedern. 3 Der Sitz der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wird vom zuständigen Gemeinwesen bestimmt.
§ 34 *
Behördenmitglieder 1 Die Behördenmitglieder verfügen über eine Ausbildung oder Weiterbildung namentlich aus den Disziplinen Recht, Medizin, Psychologie, Pädagogik oder Sozialarbeit oder über eine mehrjährige Berufserfahrung im Kindes- und Erwachsenenschutz. 2 Sie werden vom zuständigen Gemeinwesen bestimmt. 3 Als Ersatzmitglieder können auch Mitglieder anderer Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden bestimmt werden.
§ 35 *
Sekretariat und Beizug weiterer Personen 1 Jede Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wird bei der Aufgabenerfüllung von einem Sekretariat unterstützt. 2 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann zur Aufgabenerfüllung, namentlich zur Sachverhaltsabklärung, weitere Personen beiziehen.
§ 35a * Verwendung der AHV-Versichertennummer1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde darf die AHV-Versichertennummer für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben systematisch verwenden.
5.2.3 Beistand oder Beiständin * § 36 *
Voraussetzungen und Aufgaben 1 Als Beistand oder als Beiständin kann jede natürliche Person ernannt werden, die für die vorgesehenen Aufgaben persönlich und fachlich geeignet ist und die dafür erforderliche Zeit einsetzen und die Aufgaben selber wahrnehmen kann. 2 Die Aufgaben des Beistands oder der Beiständin richten sich nach dem Bundesrecht und den Anordnungen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde.
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§ 37 *
Berufsbeistandschaft 1 Die Gemeinden schaffen die Voraussetzungen für eine ausreichende Zahl von Berufsbeiständinnen und -beiständen.
§ 38 *
Entschädigung und Spesen 1 Der Beistand oder die Beiständin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und den Ersatz der notwendigen Spesen. Entschädigung und Spesenersatz werden aus dem Vermögen der betroffenen Person bezahlt. Bei einem Berufsbeistand oder einer Berufsbeiständin fallen die Entschädigung und der Spesenersatz an den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin. 2 Können die Entschädigung und der Spesenersatz nicht aus dem Vermögen der betroffenen Person bezahlt werden, sind diese Kosten vom unterstützungspflichtigen Gemeinwesen zu tragen. *3 Der Regierungsrat regelt die Höhe der Entschädigung und den Spesenersatz.
§ 39 *
Aufsicht
1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde beaufsichtigt die Mandatsführung der Beiständinnen und Beistände. 2 Sie kann Weisungen erteilen.
5.2.4 Ambulante Massnahmen * § 40 *1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann ambulante Massnahmen anordnen, namentlich um eine fürsorgerische Unterbringung zu vermeiden oder zu beenden. 2 Ambulante Massnahmen können insbesondere folgende Pflichten beinhalten: a.
sich bei einer Behörde oder Fachstelle zu melden, b.
regelmässig eine fachliche Beratung oder Begleitung in Anspruch zu nehmen oder sich einer Therapie zu unterziehen, c.
sich alkoholischer Getränke und anderer Suchtmittel zu enthalten, d.
sich ärztlich untersuchen und behandeln zu lassen.
3 Ambulante Massnahmen sind aufzuheben, wenn sie ihren Zweck erfüllt haben. Sie fallen spätestens zwei Jahre nach ihrer Anordnung dahin. 4 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann die Beiständin oder den Beistand oder Dritte ermächtigen, die Wohnung der betroffenen Person in deren Anwesenheit zu betreten, um die Befolgung der ambulanten Massnahmen zu kontrollieren.
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5.2.5 Fürsorgerische Unterbringung * § 41 *
Zuständigkeit 1 Die fürsorgerische Unterbringung kann angeordnet werden a.
durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, b.
durch in der Schweiz zur selbständigen Berufsausübung zugelassene Ärztinnen und Ärzte für längstens sechs Wochen, wenn Gefahr im Verzug ist, c.
durch die ärztliche Leitung der Einrichtung für längstens drei Tage (Zurückbehaltung).
2 Über die Entlassung entscheidet a.
die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, wenn sie die fürsorgerische Unterbringung angeordnet hat, b.
die Einrichtung, wenn ein Arzt oder eine Ärztin die fürsorgerische Unterbringung oder die ärztliche Leitung der Einrichtung die Zurückbehaltung angeordnet hat.
§ 42 *
Weiterführung der ärztlich angeordneten Unterbringung 1 Hält die Einrichtung eine Unterbringung für länger als sechs Wochen für notwendig, stellt sie der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Antrag auf Weiterführung der Massnahme. 2 Der Antrag ist spätestens zehn Tage vor Ablauf der sechswöchigen Frist einzureichen. Die nötigen Unterlagen sind dem Antrag beizulegen.
§ 43 *
Überprüfung
1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde prüft erstmals nach sechs Monaten, ob die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung noch erfüllt sind und ob die Einrichtung weiterhin geeignet ist. 2 Die zweite Überprüfung folgt nach weiteren sechs Monaten, die weiteren Überprüfungen finden mindestens einmal jährlich statt.
§ 44 *
Polizeiliche Hilfe 1 Für den Vollzug der fürsorgerischen Unterbringung kann die Hilfe der Polizei in Anspruch genommen werden.
§ 45 *
Nachbetreuung 1 Soweit notwendig sorgt die Einrichtung rechtzeitig vor der Entlassung der betroffenen Person für eine geeignete Nachbetreuung. 2 Die Einrichtung kann bei der zuständigen Behörde persönliche Sozialhilfe, Massnahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts oder ambulante Massnahmen beantragen.
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5.2.6 Verfahren * § 46 *
Meldungen und Auskünfte 1 Jede Person kann der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde oder der Gemeinde Meldung erstatten, wenn eine erwachsene Person oder ein Kind hilfsbedürftig erscheint. 2 Mitarbeitende des Kantons, der Gemeinden und privater Institutionen in den Bereichen Bildung, Betreuung und Pflege, die in Ausübung ihres Berufes von der Hilfsbedürftigkeit einer erwachsenen Person oder eines Kindes Kenntnis erhalten, sind zur Meldung und Auskunft verpflichtet. 3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über das Berufsgeheimnis.
§ 47 *
Verfahrensrecht und persönliche Anhörung 1 Soweit das Bundesrecht oder dieses Gesetz nichts Abweichendes regeln, richtet sich das Verfahren nach dem VRG. 2 Die persönliche Anhörung der betroffenen Person erfolgt in der Regel durch das verfahrensleitende Behördenmitglied. Wo besondere Verhältnisse es rechtfertigen, kann die Anhörung an eine andere geeignete Person delegiert werden. 3 Im Fall einer fürsorgerischen Unterbringung hört die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die betroffene Person in der Regel als Kollegium an.
§ 48 *
Besetzung und Verfahrensleitung 1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde entscheidet in der Regel in Dreierbesetzung. 2 Der Präsident oder die Präsidentin leitet das Verfahren. Die Verfahrensleitung kann einem anderen Mitglied übertragen werden.
§ 49 *
Einzelzuständigkeiten 1 In Kindes- oder Erwachsenenschutzverfahren entscheidet ein Mitglied der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde über: *a. * Festlegung der Mandatsentschädigung (Art. 404 Abs. 2 ZGB), b. * Aufnahme eines Inventars der zu verwaltenden Vermögenswerte und Aufnahme eines öffentlichen Inventars (Art. 405 Abs. 2 und 3 ZGB), c. * Prüfung der Rechnung und des Berichts sowie deren Genehmigung oder Nichtgenehmigung (Art. 415 und 425 Abs. 2 ZGB),
d. * Wechsel des Beistands oder der Beiständin beziehungsweise Wechsel des Vormunds oder der Vormundin (Art. 421 ff. ZGB),
e. * Übertragung oder Übernahme einer bestehenden Massnahme (Art. 442 Abs. 5 und 444 ZGB),
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f. *
Anordnung einer Vertretung für das Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (Art. 314abis und 449a ZGB), g. * Entbindung der Berufsbeiständinnen und -beistände vom Amtsgeheimnis (Art.
166 Abs. 1c der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008, ZPO; Art. 170 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007, StPO16), h. * Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Kostenerlass (§§ 204 und 205 VRG).
i. *
…
j. *
…
k. * … l. *
…
m. * … n. * … o. * … p. * … q. * … r. *
…
s. *
…
2 In Kindesschutzverfahren entscheidet ein Mitglied der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde über: *a. * Neuregelung der elterlichen Sorge und der Obhut sowie Genehmigung eines Unterhaltsvertrages bei Einigkeit der Eltern (Art. 134 Abs. 3 ZGB),
b. * Zustimmung zur Adoption des bevormundeten Kindes und Absehen von der Zustimmung zur Adoption (Art. 265 Abs. 3 und Art. 265d Abs. 1 ZGB),
c. * Genehmigung von Unterhaltsverträgen (Art. 287 Abs. 1 und 2 ZGB), d. * Ernennung eines Vormunds oder einer Vormundin auf Anordnung des Gerichts (Art. 298 Abs. 3 ZGB), e. * Anordnung der Beistandschaft zur Vertretung der Kindesinteressen (Art. 306 Abs.
2 ZGB),
f. *
geeignete Massnahmen zum Schutz des Kindes sowie Übertragung besonderer Befugnisse an den Beistand oder die Beiständin (Art. 307 Abs. 3 und 308 Abs. 2 ZGB), g. * Massnahmen zum Schutz des Kindesvermögens (Art. 318 Abs. 3, 320 Abs. 2, 322 Abs. 2, 324 und 325 ZGB), h. * Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft für das ungeborene Kind zur Wahrung erbrechtlicher Ansprüche (Art. 544 Abs. 1bis ZGB),
i. *
Beistandschaft bei Adoption eines Kindes vor der Einreise sowie Vormundschaft bei Adoption eines Kindes nach der Einreise (Art. 17 und 18 des Bundesgesetzes zum Haager Adoptionsübereinkommen und über Massnahmen zum Schutz des Kindes bei internationalen Adoptionen vom 22. Juni 2001, BG-HAÜ17), 16
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SR 211.221.31
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j. *
Anrechnung der Erziehungsgutschriften (Art. 52fbis der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947, AHVV18).
k. * … l. *
…
m. * … n. * … o. * … 3 In Erwachsenenschutzverfahren entscheidet ein Mitglied der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde über: *a. * Gültigkeit und Wirksamkeit eines Vorsorgeauftrags, Eignung der beauftragten Person, Erteilung von Befugnissen, Auslegung und Ergänzung des Vorsorgeauftrags, Festlegung der Entschädigung der beauftragten Person (Art. 363, 364 und 366 ZGB), b. * Zustimmung zu Rechtshandlungen des Ehegatten im Rahmen der ausserordentlichen Vermögensverwaltung (Art. 374 Abs. 3 ZGB),
c. * Festlegung der Vertretungsbefugnis bei medizinischen Massnahmen und betreffend Betreuungsvertrag (Art. 381 und 382 Abs. 3 ZGB),
d. * Erteilung der Postöffnungsbefugnis und Befugnis zum Betreten von Wohnräumen (Art. 391 Abs. 3 ZGB).
4 Ist vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ein Verfahren hängig, kann diese auch über Geschäfte gemäss den Absätzen 1-3 entscheiden. * § 50 *
Vorsorgliche Massnahmen 1 Vorsorgliche Massnahmen können in dringenden Fällen vom Präsidenten oder von der Präsidentin oder von einem anderen Mitglied der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde angeordnet werden.
§ 51 *
Stellungnahme und Orientierung der Gemeinde 1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde informiert die Gemeinde, in der die betroffene Person ihren Wohnsitz hat, über die Eröffnung eines Verfahrens 2 Sie kann die Gemeinde zur Stellungnahme einladen und zieht allfällige bei der Gemeinde vorhandene, sachbezügliche Akten bei. 3 Sie stellt der Gemeinde Entscheide über die Anordnung und die Aufhebung von Massnahmen zu.
§ 52 *
Ausschluss der Öffentlichkeit 1 Die Verfahren im Kindes- und Erwachsenenschutz sind nicht öffentlich.
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SR 831.101
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5.2.7 Rechtsschutz * § 53 *
Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde 1 Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde können mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde (§§ 156 ff. VRG) beim Kantonsgericht angefochten werden. Dem Kantonsgericht steht auch die Ermessenskontrolle zu.
2 Das Kantonsgericht kann bei der Auferlegung der Prozesskosten von den Verteilungsgrundsätzen nach den §§ 198 ff. VRG abweichen und diese nach Ermessen verteilen. * § 54 *
Bei der fürsorgerischen Unterbringung 1 Entscheide der Einrichtung, des anordnenden Arztes oder der anordnenden Ärztin können mit Beschwerde beim Einzelrichter oder bei der Einzelrichterin des Bezirksgerichtes am Ort der Einrichtung angefochten werden. 2 Angefochten werden können a.
die ärztlich angeordnete Unterbringung, b.
die Zurückbehaltung durch die Einrichtung, c.
die Abweisung eines Entlassungsgesuchs durch die Einrichtung, d.
die Behandlung einer psychischen Störung ohne Zustimmung, e.
Massnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit.
3 Liegt die Einrichtung ausserhalb des Kantons, ist der Einzelrichter oder die Einzelrichterin des Bezirksgerichtes Luzern für Beschwerden gegen Entscheide gemäss Absatz 2a zuständig, in den übrigen Fällen das zuständige Gericht am Ort der Einrichtung. 4 Entscheide des Einzelrichters oder der Einzelrichterin des Bezirksgerichtes können mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde (§§ 156 ff. VRG) beim Kantonsgericht angefochten werden. Dem Kantonsgericht steht auch die Ermessenskontrolle zu.
5.2.8 Aufsicht * § 55 *1 Der Regierungsrat bezeichnet das zuständige Departement oder die zuständige Dienststelle für die Aufsicht im Kindes- und Erwachsenenschutz. 2 Dieses oder diese nimmt auch die Aufgaben als zentrale Behörde des Kantons gemäss dem Bundesgesetz über die internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen vom 21. Dezember 200719 wahr.
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5.2.9 Weitere Bestimmungen * § 56 *
Besonderer Sitz der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde 1 Für bevormundete Kinder (Art. 25 Abs. 2 ZGB) und für Volljährige unter umfassender Beistandschaft (Art. 26 ZGB) gilt als Sitz der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Gemeinde, in welcher sie ihren Lebensmittelpunkt haben.
§ 57 *
Kosten der Massnahmen 1 Die Kosten für Massnahmen des Erwachsenenschutzes sind in erster Linie von der betroffenen Person und in zweiter Linie vom unterstützungspflichtigen Gemeinwesen zu tragen. Vorbehalten bleibt die Unterhalts- und Unterstützungspflicht der Angehörigen und der Verwandten.
2 Die Kosten für Massnahmen des Kindesschutzes sind in erster Linie von den Eltern und in zweiter Linie vom unterstützungspflichtigen Gemeinwesen zu tragen.
3 Ist streitig, welches Gemeinwesen unterstützungspflichtig ist, hat dasjenige Gemeinwesen, bei dem das Gesuch um Kostengutsprache zuerst gestellt wurde, bis zur Klärung der Zuständigkeit für die Kosten der Massnahme als Vorleistung aufzukommen. Solche Vorleistungen sind vom tatsächlich zuständigen Gemeinwesen zurückzuerstatten. * § 57a * Unterstützungspflicht bei Eintritt in eine Betreuungs- oder Pflegeeinrich- tung
1 Der Eintritt in eine Betreuungs- oder Pflegeeinrichtung begründet keine neue Zuständigkeit hinsichtlich der Unterstützungspflicht, insbesondere betreffend amtliche Kosten der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde sowie betreffend Entschädigung und Spesenersatz des Beistands oder der Beiständin.
§ 57b * Entschädigung für ärztliche Unterbringungsentscheide nach einer Zurück- behaltung
1 Ordnet ein Arzt oder eine Ärztin eine fürsorgerische Unterbringung im Anschluss an eine Zurückbehaltung durch die ärztliche Leitung einer Einrichtung an (§ 41 Abs. 1b und 1c), entschädigt die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde den Arzt oder die Ärztin dafür. 2 Die Forderung des Arztes oder der Ärztin geht auf die Trägerschaft der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde über. Der Arzt oder die Ärztin ist im Zusammenhang mit dem Forderungsübergang vom Amts- und Berufsgeheimnis entbunden.
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§ 58 *
Haftung
1 Der Kanton haftet für den Schaden, der einer Person im Rahmen der behördlichen Massnahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzes durch widerrechtliches Handeln oder Unterlassen entstanden ist (Art. 454 ZGB). 2 Haftet der Kanton für eine Schadenverursachung durch Angestellte eines andern Gemeinwesens, ersetzt ihm dieses die geleisteten Schadenersatz- und Genugtuungszahlungen sowie die ihm auferlegten Verfahrenskosten. 3 Im Übrigen gilt für den Rückgriff auf Organisationen und Personen das kantonale Haftungsgesetz vom 13. September 198820.
§ 59 *
Zuständigkeitskonflikte 1 Das Kantonsgericht entscheidet bei Meinungsverschiedenheiten der Behörden über ihre Zuständigkeit (Art. 444 Abs. 4 ZGB).
§ 60 *
Kinder- und Jugendpolitik * 1 Der Regierungsrat bezeichnet die Stellen, welche die Anliegen der Jugend und die Sicherung einer zweckmässigen Zusammenarbeit der Behörden und Institutionen auf dem Gebiet des zivilrechtlichen Kindesschutzes, des Jugendstrafrechts und der übrigen Jugendhilfe im Sinn von Artikel 317 ZGB wahrnehmen.
2 Er erlässt ein Kinder- und Jugendleitbild. Dieses enthält insbesondere einen Überblick über die Kinder- und Jugendpolitik des Bundes und des Kantons und zeigt den Entwicklungs- und Handlungsbedarf sowie die Schwerpunkte der kantonalen Kinder- und Jugendpolitik auf. *3 Die Bereitstellung von Angeboten für Kinder und Jugendliche, wie solche der frühen Förderung und der familienergänzenden Kinderbetreuung, ist Sache der Gemeinden. Die Gemeinden erheben den Bedarf und bestimmen die Art der Angebote. Sie können mit Privaten und anderen Gemeinwesen zusammenarbeiten. Sie regeln die Kostenbeteiligung der Eltern unter Berücksichtigung sozialer Aspekte. * § 61 *
…
§ 62 *
…
§ 63 *
…
§ 64 *
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§ 65 *
…
§ 66 *
…
§ 67 *
…
§ 68 *
…
§ 69 *
…
§ 70 *
…
6 Erbrecht
6.1 Erbrecht des Gemeinwesens § 71
1 Hinterlässt die Erblasserin oder der Erblasser keine erbberechtigten Personen, fällt die Erbschaft zu zwei Dritteln an den Kanton und zu einem Drittel an die Einwohnergemeinde des letzten Wohnsitzes.
6.2 Sicherung des Erbgangs § 72
Inventar
1 Die Teilungsbehörde hat in jedem Fall ein Inventar aufzunehmen. Das Inventar muss eine Aufstellung über die Vermögenswerte und die Schulden der Erblasserin oder des Erblassers enthalten. 2 Wer über die Vermögensverhältnisse der Erblasserin oder des Erblassers Angaben machen kann, ist zur wahrheitsgetreuen Auskunftserteilung verpflichtet. § 71 Absatz 3 VRG ist anwendbar.
Siegelung der Erbschaft 1 Die Teilungsbehörde ordnet die Siegelung der Erbschaft an, wenn sie dies als notwendig erachtet oder wenn eine erbberechtigte Person sie verlangt.
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6.3 Öffentliches Inventar § 74
Zuständigkeit 1 Die Teilungsbehörde erstellt das öffentliche Inventar. 2 Sie kann eine Erbschaftsverwalterin oder einen Erbschaftsverwalter damit beauftragen. Die beauftragte Person hat dieselben Befugnisse wie die Teilungsbehörde.
Verwaltung der Erbschaft 1 Die Teilungsbehörde verwaltet die Erbschaft, bis sich die Erbberechtigten gemäss Artikel 588 ZGB erklärt haben. 2 Geld, Wertpapiere und weitere Gegenstände, die leicht entwendet werden können, sind nach ihrer Inventarisierung sicher zu verwahren. 3 Inventarstücke, deren Aufbewahrung unverhältnismässige Kosten verursacht oder mit wesentlichen Nachteilen verbunden ist, können öffentlich versteigert werden. Rasch verderbliche Waren dürfen auch freihändig verkauft werden.
Erbanfall an das Gemeinwesen 1 Fällt die Erbschaft an das Gemeinwesen, finden die Bestimmungen über das öffentliche Inventar sinngemäss Anwendung.
6.4 Amtliche Mitwirkung bei der Erbteilung § 77
1 Die Teilungsbehörde hat zusätzlich zu den in Artikel 609 Absatz 1 ZGB erwähnten Fällen bei der Erbteilung mitzuwirken, wenn
a.
eine erbberechtigte Person es verlangt, b. * Minderjährige, Personen unter umfassender Beistandschaft oder Personen mit unbekanntem Aufenthalt erbberechtigt sind.
6.5 … * § 78 *
…
§ 79 *
…
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§ 80 *
…
6.6 Schatzungen § 81
1 Die in Artikel 618 ZGB und in den Artikeln 17, 18 und 21 BGBB21 vorgesehenen Schatzungen werden nach den Vorschriften des Steuergesetzes vom 22. November 199922 durchgeführt. * 6.7 Aufsicht § 821 Das Justiz- und Sicherheitsdepartement ist Aufsichtsbehörde über die Teilungsbehörde. *2 Die Teilungsbehörde ist Aufsichtsbehörde über
a.
die Willensvollstreckerinnen und -vollstrecker, b.
die Erbschaftsverwalterinnen und -verwalter, c.
die Erbenvertreterinnen und -vertreter.
3 Zu den Aufgaben der Aufsichtsbehörde gehört insbesondere die Beurteilung von Beschwerden gegen das formelle Vorgehen und die Geschäftstätigkeit der in den Absätzen 1 und 2 genannten Behörden und Organe.
4 Beschwerdeentscheide der Teilungsbehörde sind beim Justiz- und Sicherheitsdepartement anfechtbar. Dessen Entscheid ist endgültig. * 6.8 Rechtsschutz § 83 *1 Gegen Entscheide der Teilungsbehörde ist die Verwaltungsbeschwerde an das Justiz- und Sicherheitsdepartement zulässig.
2 Gegen Entscheide des Justiz- und Sicherheitsdepartementes ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde (§§ 156 ff. VRG) an das Kantonsgericht zulässig. Dem Kantonsgericht steht auch die Ermessenskontrolle zu.
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7 Sachenrecht 7.1 Allgemeines § 84
Rechtsverhältnisse an neu gebildetem Land 1 Entsteht durch Anschwemmung, Anschüttung, Bodenverschiebung, Veränderungen im Lauf oder Stand eines öffentlichen Gewässers oder in anderer Weise aus herrenlosem Boden der Ausbeutung fähiges Land, gehört es dem Kanton. 2 Der Regierungsrat kann solches Land an Dritte veräussern. 3 Falls der Kanton das Land veräussert, hat die Anstösserin oder der Anstösser ein Vorkaufsrecht.
Dauernde Bodenverschiebung 1 Die Gebiete mit dauernder Bodenverschiebung gemäss Artikel 660a ZGB werden im Rahmen der Grundbuchvermessung bezeichnet.
7.2 Nachbarrecht § 86
Grenzabstand bei Gewächsen 1 Der Grenzabstand ist die Distanz zwischen der Grenze und der Mitte des Stamms, bei Sträuchern und Hecken des grenznächsten Stamms, am Boden waagrecht zur Grenze gemessen. 2 Der Grenzabstand beträgt a.
3 m für hoch- und 2 m für niederstämmige Obstbäume, b.
6 m für Nuss-, Kastanien- und alle übrigen hochstämmigen Bäume, c.
0,5 m für Zwergbäume, Sträucher, Grünhecken und Reben sowie jegliche Pflanzungen gegenüber Wald.
3 Wachsen Zwergbäume, Sträucher, Grünhecken und Reben höher als 1 m, hat der Grenzabstand bis auf 4 m mindestens die Hälfte ihrer Höhe zu betragen, und sie sind entsprechend zurückzuschneiden. 4 Werden Bäume, Sträucher, Grünhecken und Reben, die zu nahe an der Grenze stehen, von der Nachbarin oder vom Nachbarn während zehn Jahren geduldet, gelten sie als zugelassen und bleiben als solche in ihrem Bestand, nicht aber in ihrem Ausmass geschützt. Wenn zugelassene Gewächse eingehen, ist für Neupflanzungen wieder der gesetzliche Grenzabstand zu wahren. 5 Vorbehalten bleiben anders lautende Bestimmungen des öffentlichen Rechts.
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Nachbarliches Zutrittsrecht 1 Die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer ist berechtigt, Nachbargrundstücke zu betreten oder vorübergehend zu benützen, wenn dies erforderlich ist, um eine Baute oder Anlage zu erstellen oder zu unterhalten oder Bäume, Sträucher, Hecken oder Reben zu schneiden. 2 Die berechtigte Person hat den Nachbarinnen und Nachbarn das Vorhaben rechtzeitig anzuzeigen. Sie hat die Arbeiten mit grösstmöglicher Sorgfalt auszuführen und einen allfälligen Schaden am Nachbargrundstück zu ersetzen. 3 Das Gericht entscheidet bei Streitigkeiten über Bestand und Umfang des nachbarlichen Zutrittsrechts. Es kann die Zutrittsberechtigten auf Begehren der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers zu einer angemessenen Sicherheitsleistung verpflichten.
Holztransportrecht 1 Wer für den Holztransport keine genügende Verbindung mit einer öffentlichen Strasse hat, ist berechtigt, beim Gericht die Einräumung eines Holztransportrechts gegen volle Entschädigung zu verlangen. Der Transport ist mit grösstmöglicher Sorgfalt auszuführen.
Einfriedungen 1 Wer durch die Art der Benützung seines Grundstücks eine Einfriedung (Zaun, Mauer, Grünhecke und dergleichen) notwendig macht, hat diese zu erstellen und zu unterhalten. 2 Trifft das für zwei aneinander grenzende Grundstücke zu, haben deren Eigentümerinnen und Eigentümer die Einfriedungen längs der gemeinsamen Grenze je hälftig zu erstellen und zu unterhalten.
7.3 Grund- und Fahrnispfandrecht * § 90 *
Gesetzliche Grundpfandrechte 1 Die gesetzlichen Grundpfandrechte des kantonalen Rechts (Art. 836 ZGB) gehen den privaten Grundpfandrechten vor. 2 Sie stehen untereinander im gleichen Rang.
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7.4 … * § 91
Viehverpfändung a. Zuständige Behörden 1 Das vom Regierungsrat bezeichnete Departement oder die von ihm bezeichnete Dienststelle ist zuständig, Geldinstituten und Genossenschaften die Bewilligung für Viehverpfändungsgeschäfte zu erteilen. 2 Das Betreibungsamt am Ort der Pfandsache führt das Verschreibungsprotokoll.
§ 92 *
b. Aufsicht * 1 Das zuständige Bezirksgericht ist Aufsichtsbehörde über das Betreibungsamt.
Pfandleihgewerbe 1 Das vom Regierungsrat bezeichnete Departement oder die von ihm bezeichnete Dienststelle ist zuständig für die Bewilligung von Pfandleihbetrieben. Die Bewilligung wird nur öffentlichen Anstalten des Kantons und der Gemeinden oder gemeinnützigen Unternehmungen erteilt. 2 Der Regierungsrat kann weitere Vorschriften im Sinn von Artikel 915 ZGB erlassen.
7.5 Grundbuchrecht * 7.5.1 Führung des Grundbuchs * § 93a * Bestand1 Die nicht im Privateigentum stehenden und die dem öffentlichen Gebrauch dienenden Grundstücke sind wie die Grundstücke nach Artikel 943 ZGB in das Grundbuch aufzunehmen. 2 Die öffentlich-rechtlichen Beschränkungen des Grundeigentums bestehen unter Vorbehalt von Artikel 962 ZGB ohne Eintragung im Grundbuch. 3 Die Triebrechte (Sömmerungsrechte) bilden als kantonale Rechte einen Bestandteil des Grundbuchs.
§ 93b * Grundbuchführung1 Die Grundbuchführung mittels Informatik und der elektronische Geschäftsverkehr sind nach Massgabe des Bundesrechts zugelassen. Das Kantonsgericht regelt das Nähere durch Verordnung.
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2 Die Grundbuchverwaltung ist verpflichtet, den Behörden kostenlos die für die Durchführung ihrer Verwaltungsaufgaben erforderlichen Mitteilungen über den Grundstückverkehr und die Grundbucheintragungen zu machen.
§ 93c * Veröffentlichung von Eigentumsübertragungen an Grundstücken1 Der Erwerb von Eigentum an Grundstücken ist nach dem Eintrag im Grundbuch von der Grundbuchverwaltung im Sinn von Artikel 970a ZGB mit folgenden Angaben im Luzerner Kantonsblatt zu veröffentlichen: a.
Grundbuch,
b.
Grundstücknummer und Fläche; bei Miteigentum der Anteil und bei Stockwerkeigentum die Wertquote, c.
Grundstück- und Gebäudeart, d.
Ortsbezeichnung,
e.
Name und Wohnort oder Sitz der Person, welche das Grundstück veräussert, f.
Name und Wohnort oder Sitz der Person, welche das Grundstück erwirbt, g.
Datum des Erwerbs durch die Person, welche das Grundstück veräussert.
2 Nicht veröffentlicht werden a.
der Erwerb durch Erbgang, b.
der Erwerb, wenn die betroffene Fläche weniger als 100 m² beträgt und die Gegenleistung der Käuferschaft einen Wert von weniger als 50 000 Franken hat.
3 Die Kosten der Veröffentlichung trägt, wer die Anmeldung der Eigentumsübertragung veranlasst.
§ 93d * Bereinigung1 Das Kantonsgericht oder die von ihm bezeichnete Behörde kann die Bereinigung einer grösseren Zahl von Dienstbarkeiten, Vor- oder Anmerkungen gemäss Artikel 976c ZGB anordnen. 2 Die Anordnung ist zu veröffentlichen. Grundeigentümerinnen und -eigentümer haben den Behörden auf Verlangen Auskunft zu erteilen. 3 Die Kosten der Bereinigung trägt der Kanton. In besonderen Fällen können die Kosten den Grundeigentümerinnen und -eigentümern überbunden werden. 4 Das Kantonsgericht regelt das Nähere durch Verordnung. Es kann die Bereinigung weiter erleichtern oder vom Bundesrecht abweichende Vorschriften erlassen.
7.5.2 Organisation der Grundbuchverwaltung * § 93e * Grundbuchkreise1 Zur Führung des Grundbuchs wird das Kantonsgebiet in zwei Grundbuchkreise eingeteilt.
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2 Der Kantonsrat bestimmt die Zuteilung der Gemeinden zu den Grundbuchkreisen und die Sitze der Grundbuchverwaltung in den Grundbuchkreisen durch Kantonsratsbeschluss. 3 Das Kantonsgericht regelt die Organisation der Grundbuchverwaltung durch Verordnung.
§ 93f *
Aufsicht
1 Das Kantonsgericht übt die Aufsicht über die Grundbuchverwaltung gemäss Artikel 956 Absatz 1 ZGB aus.
7.5.3 Abgaben * § 93g * Grundsätze1 Für die grundbuchlichen Verrichtungen werden Abgaben erhoben. 2 Die Abgaben für die Eintragung von Eigentum und Grundpfandrechten an Grundstücken sowie von Wasserrechtskonzessionen und Bergwerken werden als Gemengsteuer erhoben. 3 Vor der Eintragung können die Bezahlung oder die Sicherstellung der Abgaben verlangt werden. Für die Abgaben haften die Parteien solidarisch.
§ 93h * Höhe der Abgaben1 Die Abgabe beträgt a.
für die Eintragung von Eigentum an Grundstücken 2 Promille der Vertragssumme; die Abgabe berechnet sich nach dem Katasterwert, wenn die Vertragssumme niedriger oder nicht angegeben ist, b.
für die Eintragung von Grundpfandrechten oder die Erhöhung der Pfandsumme 2 Promille der entsprechenden Pfandsumme, c.
für die Umwandlung einer Pfandart in eine andere, bei der Auswechslung der Pfandforderung und bei der Pfandrechtserneuerung 0,25 Promille der Pfandsumme.
2 Wird Eigentum zu Lebzeiten durch Ehe- oder Erbvertrag, durch Vermögensvertrag gemäss Partnerschaftsgesetz vom 18. Juni 200423 oder durch Veräusserung an den Ehegatten, an den eingetragenen Partner oder die eingetragene Partnerin oder an Verwandte in auf- oder absteigender Linie übertragen, beträgt die Abgabe die Hälfte des Ansatzes gemäss Absatz 1. Wechselt das Eigentum infolge Erbgangs, beträgt die Abgabe ein Promille des Katasterwertes, höchstens aber 5000 Franken.
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3 Für die Eintragung einer Wasserrechtskonzession oder eines Bergwerks beträgt die Abgabe 100 bis 10 000 Franken. 4 Das Kantonsgericht legt die Abgaben im Übrigen unter Würdigung der rechtlichen und wirtschaftlichen Bedeutung der Vorgänge durch Verordnung fest.
§ 93i *
Gesetzliches Pfandrecht 1 Für die Abgaben besteht ein den übrigen Pfandrechten im Rang vorgehendes gesetzliches Pfandrecht für die Dauer von zwei Jahren seit Fälligkeit. Unter Vorbehalt von Artikel 836 Absatz 2 ZGB ist kein Eintrag im Grundbuch erforderlich.
7.5.4 Rechtsschutz * § 93k *1 Entscheide gemäss Artikel 956a ZGB können mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht angefochten werden. Dem Kantonsgericht steht auch die Ermessenskontrolle zu. 2 Das Kantonsgericht entscheidet bei Beschwerden, welche die Grundbuchabgaben betreffen, in Einzelrichterbesetzung, wenn der Streitwert weniger als 20 000 Franken beträgt. *3 Für das Verfahren vor Kantonsgericht gelten sinngemäss die Bestimmungen des VRG.
8 Obligationenrecht 8.1 Amtliches Formular bei Abschluss eines Mietvertrags § 94
1 Im Fall von Wohnungsmangel erklärt der Regierungsrat für den Abschluss neuer Mietverträge im ganzen Kantonsgebiet oder Teilen davon die Verwendung des Formulars gemäss Artikel 269d OR obligatorisch. *2 Beträgt der Leerwohnungsbestand im Kanton höchstens 1,5 Prozent, sind Vermieterinnen und Vermieter von Wohnräumen verpflichtet, beim Abschluss eines Mietvertrages das in Artikel 270 Absatz 2 OR vorgesehene Formular zu verwenden. *
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3 Die zentrale Statistikstelle ermittelt jeweils per 1. Juni den Leerwohnungsbestand im Kanton. Liegt der Leerwohnungsbestand gegenüber dem Vorjahr neu unter dem Wert von 1,5 Prozent, ordnet der Regierungsrat die Pflicht zur Verwendung des Formulars an.
Liegt er neu über dem Wert von 1,5 Prozent, hebt der Regierungsrat diese Pflicht wieder auf. Eine entsprechende Änderung der Formularpflicht gilt ab 1. November des betreffenden Jahres. * 8.2 Handelsregister § 95
Aufsicht
1 Das Justiz- und Sicherheitsdepartement24 ist kantonale Aufsichtsbehörde im Handelsregisterwesen.
§ 96 *
Rechtsschutz 1 Entscheide der Dienststelle Handelsregister und Staatsarchiv25 und der Aufsichtsbehörde können innert 30 Tagen mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde (§ 156 ff. VRG) beim Kantonsgericht angefochten werden. Dem Kantonsgericht steht auch die Ermessenskontrolle zu. * § 97
Ordnungsbussen 1 Die Dienststelle Handelsregister und Staatsarchiv26 ist befugt, Ordnungsbussen gemäss Artikel 943 OR zu verfügen. * 9 Verordnungen des Regierungsrates § 98
1 Der Regierungsrat erlässt die Vollzugsbestimmungen.
24
Gemäss Änderung des Organisationsgesetzes vom 17. Februar 2003, in Kraft seit dem 1. Juli 2003 (G 2003 89), wurde die Bezeichnung «Wirtschaftsdepartement» durch «Justiz- und Sicherheitsdepartement» ersetzt.
25
Gestützt auf § 23 Absatz 2 des Publikationsgesetzes vom 20. März 1984 wurde die Bezeichnung «Dienststelle Gemeinden, Handelsregister und Staatsarchiv» durch «Dienststelle Handelsregister und Staatsarchiv» ersetzt. Die Änderung trat am 1. April 2017 in Kraft.
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Gestützt auf § 23 Absatz 2 des Publikationsgesetzes vom 20. März 1984 wurde die Bezeichnung «Dienststelle Gemeinden, Handelsregister und Staatsarchiv» durch «Dienststelle Handelsregister und Staatsarchiv» ersetzt. Die Änderung trat am 1. April 2017 in Kraft.
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2 Er regelt durch Verordnung insbesondere das Nähere über a.
das Zivilstandswesen und die Eheschliessung, b.
die Aufsicht über die Stiftungen und die Personalvorsorgeeinrichtungen, c.
die Zuständigkeit und das Verfahren bei Adoptionen, d.
die Bewilligung zur Aufnahme von Pflegekindern und die Beaufsichtigung der Pflegeverhältnisse, e. * … f. *
das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, namentlich die Aufsicht, die Aufnahme des Inventars, die Rechnungsführung, die Rechnungsablage und die Berichterstattung, g. * … h.
das Verfahren in Erbschaftsfällen, i.
das Verfahren bei freiwilligen öffentlichen Versteigerungen.
10 Schlussbestimmungen § 99
Aufhebung von Erlassen 1 Folgende Erlasse werden aufgehoben: a.
Gesetz betreffend die Einführung des schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 im Kanton Luzern vom 21. März 191127, b.
Gesetz betreffend die Belastungsgrenze für Schuldbriefe vom 7. März 193928, c.
Dekret betreffend die Einführung des schweizerischen Obligationenrechts vom 30. März 1911/18. Dezember 1936, vom 29. November 193729, d.
Gesetz über die Gewährung von Ferien (Feriengesetz) vom 9. Mai 197230.
Änderung von Erlassen 1 Folgende Erlasse werden gemäss Anhang31 geändert: a.
Gesetz über die Organisation von Regierung und Verwaltung (Organisationsgesetz) vom 13. März 199532, b.
Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 197233, 27
G IX 186 (SRL Nr. 200) 28
G XII 216 (SRL Nr. 220) 29
G XII 142 (SRL Nr. 250) 30
G XVIII 174 (SRL Nr. 859) 31
Die Erlassänderungen, die der Grosse Rat am 20. November 2000 zusammen mit dem Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch beschlossen hat, bilden gemäss § 100 einen Bestandteil dieses Gesetzes. Sie wurden in einem Anhang wiedergegeben, der am 10. Februar 2001 in der Gesetzessammlung veröffentlicht wurde (G 2001 30). Bei der vorliegenden Ausgabe wird auf die Wiedergabe dieses Anhangs mit den Erlassänderungen verzichtet.
32
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c.
Gesetz über die Betreuung Erwachsener und die fürsorgerische Freiheitsentziehung vom 10. März 198134, d.
Dekret über die Grundbuchvermessung vom 18. Februar 193035, e.
Gesetz über die Gerichtsorganisation vom 28. Januar 191336, f.
Gesetz über die Zivilprozessordnung vom 27. Juni 199437, g.
Gesetz über den Schutz der Kulturdenkmäler vom 8. März 196038, h.
Gesetz betreffend die Erbschaftssteuern vom 27. Mai 190839, i.
Gesetz betreffend das Berg-Regal vom 6. März 191840, k.
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 30. März 199841, l.
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 27. Januar 199742, m.
Planungs- und Baugesetz vom 7. März 198943, n.
Gesetz über den Feuerschutz vom 5. November 195744, o.
Gebäudeversicherungsgesetz vom 29. Juni 197645, p.
Strassengesetz vom 21. März 199546, q.
Gesetz über den Wasserbau und die Wasserkraft (Wasserbaugesetz) vom 30. Januar 197947, r.
Gesetz über die Nutzung des Grundwassers vom 14. September 196548, s.
Wasserversorgungsgesetz vom 20. September 197149, t.
Kantonales Landwirtschaftsgesetz vom 12. September 199550, u.
Kantonales Waldgesetz vom 1. Februar 199951.
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SRL Nr. 240
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SRL Nr. 260a
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SRL Nr. 595
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SRL Nr. 630
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SRL Nr. 670
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SRL Nr. 700
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SRL Nr. 702
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SRL Nr. 740
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SRL Nr. 750
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SRL Nr. 755
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SRL Nr. 760
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SRL Nr. 769
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SRL Nr. 770
50
SRL Nr. 902
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SRL Nr. 945
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Nr. 200
Genossenschaften 1 Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits bestehenden öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Genossenschaften werden als Genossenschaften des kantonalen Rechts anerkannt, sofern der Regierungsrat ihre Statuten genehmigt hat.
Naturschutzverordnungen 1 Die in Anwendung von § 99 des EGZGB52 vom 21. März 1911 ergangenen Erlasse behalten weiterhin ihre Gültigkeit.
Handänderungs- und Hypothekarwesen 1 Das Gesetz über das Handänderungs- und Hypothekarwesen vom 6. Juni 186153 bleibt insoweit in Kraft, als das ZGB für altrechtliche Pfandrechte das bisherige kantonale Recht vorbehält. 2 … *
§ 104 * … § 105
Luzernische Pfandrechte bei Teilverkauf und Zerstückelung 1 Bei Teilverkauf oder Zerstückelung von Grundstücken werden die darauf haftenden, nach altem Recht bestellten Pfandrechte bezüglich Folgen des Teilverkaufs oder der Zerstückelung wie Schuldbriefe behandelt.
Pfandstelle
1 Bei der Löschung von Gülten und gültähnlichen Titeln des luzernischen Rechts entsteht eine Pfandstelle im Sinn von Artikel 814 ZGB. 2 … *
§ 107 * … § 108
Aufhebung altrechtlicher Institute 1 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt der Aufhebung der §§ 103-107.
52
G IX 186 (SRL Nr. 200) 53
SRL Nr. 215
Nr. 200
35
Hängige Verfahren 1 Die Zuständigkeit der Instanz, bei welcher ein Verfahren im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängig ist, besteht nach bisherigem Recht fort. Der Weiterzug allfälliger Entscheide richtet sich nach der neuen Ordnung.
Vollzug
1 Insoweit und solange die neuen Anwendungs- und Ausführungsbestimmungen nicht erlassen sind, gelten die bisherigen Vorschriften weiter, sofern sie diesem Gesetz nicht widersprechen.
Inkrafttreten 1 Das Gesetz tritt unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bund54 am 1. Januar 2002 in Kraft. Es unterliegt dem fakultativen Referendum55.
54
Vom Bund genehmigt am 22. Januar 2001.
55
Die Referendumsfrist lief am 24. Januar 2001 unbenützt ab (K 2001 166).
36
Nr. 200
Änderungstabelle - nach Paragraf Element
Beschlussdatum
Inkrafttreten
Änderung
Fundstelle G
Erlass
20.11.2000
01.01.2002
Erstfassung
K 2000 2916 | G 2001 1 Ingress
28.04.2008
01.08.2008
geändert
G 2008 256
10.05.2010
01.01.2011
geändert
G 2010 129
§ 5
Abs. 1, c.
11.09.2006
01.01.2007
geändert
G 2006 316
17.06.2013
01.07.2014
geändert
G 2014 41
12.12.2016
01.07.2017
geändert
G 2017-017
24.01.2005
01.01.2006
Titel geändert
G 2005 390
§ 6
Abs. 1
24.01.2005
01.01.2006
geändert
G 2005 390
17.06.2013
01.07.2014
aufgehoben
G 2014 41
§ 8
Abs. 1, i.
03.11.2014
01.06.2015
geändert
G 2015 1
13.12.2011
01.01.2013
eingefügt
G 2012 45
13.12.2011
01.01.2013
eingefügt
G 2012 45
13.12.2011
01.01.2013
eingefügt
G 2012 45
13.12.2011
01.01.2013
eingefügt
G 2012 45
13.12.2011
01.01.2013
eingefügt
G 2012 45
§ 8
Abs. 2
13.12.2011
01.01.2013
geändert
G 2012 45
§ 8
Abs. 3
13.12.2011
01.01.2013
aufgehoben
G 2012 45
16.06.2008
01.01.2009
geändert
G 2008 333
§ 12
Abs. 2
16.06.2008
01.01.2009
aufgehoben
G 2008 333
Titel 4.1
10.05.2010
01.01.2011
eingefügt
G 2010 178
10.05.2010
01.01.2011
eingefügt
G 2010 178
10.05.2010
01.01.2011
eingefügt
G 2010 178
10.05.2010
01.01.2011
eingefügt
G 2010 178
§ 13c
Abs. 2
13.12.2011
01.01.2013
geändert
G 2012 45
10.05.2010
01.01.2011
eingefügt
G 2010 178
§ 13d
Abs. 4
13.12.2011
01.01.2013
geändert
G 2012 45
10.05.2010
01.01.2011
eingefügt
G 2010 178
10.05.2010
01.01.2011
eingefügt
G 2010 178
10.05.2010
01.01.2011
eingefügt
G 2010 178
10.05.2010
01.01.2011
eingefügt
G 2010 178
10.05.2010
01.01.2011
eingefügt
G 2010 178
§ 13i
Abs. 1
13.12.2011
01.01.2013
geändert
G 2012 45
§ 16
Abs. 1
17.06.2013
01.07.2014
geändert
G 2014 41
§ 16
Abs. 2
17.06.2013
01.07.2014
geändert
G 2014 41
§ 23
Abs. 1
30.10.2017
01.02.2018
geändert
G 2018-005
§ 24
Abs. 2
30.10.2017
01.02.2018
geändert
G 2018-005
§ 25
Abs. 1
30.10.2017
01.02.2018
geändert
G 2018-005
§ 26
Abs. 1
19.03.2007
01.01.2008
geändert
G 2007 108
Titel 5.1
11.09.2006
01.01.2007
geändert
G 2006 316
10.05.2010
01.01.2011
geändert
G 2010 129
§ 29
Abs. 1
14.03.2017
01.04.2017
geändert
G 2017-049
Titel 5.2
13.12.2011
01.01.2013
geändert
G 2012 45
Titel 5.2.1
13.12.2011
01.01.2013
eingefügt
G 2012 45
13.12.2011
01.01.2013
geändert
G 2012 45
13.12.2011
01.01.2013
geändert
G 2012 45
Titel 5.2.2
13.12.2011
01.01.2013
eingefügt
G 2012 45
13.12.2011
01.01.2013
geändert
G 2012 45
13.12.2011
01.01.2013
geändert
G 2012 45
13.12.2011
01.01.2013
geändert
G 2012 45
13.12.2011
01.01.2013
geändert
G 2012 45
12.12.2016
01.07.2017
eingefügt
G 2017-017
Titel 5.2.3
13.12.2011
01.01.2013
eingefügt
G 2012 45
13.12.2011
01.01.2013
geändert
G 2012 45
13.12.2011
01.01.2013
geändert
G 2012 45
13.12.2011
01.01.2013
geändert
G 2012 45
§ 38
Abs. 2
12.12.2016
01.07.2017
geändert
G 2017-017
13.12.2011
01.01.2013
geändert
G 2012 45
Titel 5.2.4
13.12.2011
01.01.2013
eingefügt
G 2012 45
13.12.2011
01.01.2013
geändert
G 2012 45
Titel 5.2.5
13.12.2011
01.01.2013
eingefügt
G 2012 45
Nr. 200
37
Element
Beschlussdatum
Inkrafttreten
Änderung
Fundstelle G
13.12.2011
01.01.2013
geändert
G 2012 45
13.12.2011
01.01.2013
geändert
G 2012 45
13.12.2011
01.01.2013
geändert
G 2012 45
13.12.2011
01.01.2013
geändert
G 2012 45
13.12.2011
01.01.2013
geändert
G 2012 45
Titel 5.2.6
13.12.2011
01.01.2013
eingefügt
G 2012 45
13.12.2011
01.01.2013
geändert
G 2012 45
13.12.2011
01.01.2013
geändert
G 2012 45
13.12.2011
01.01.2013
geändert
G 2012 45
13.12.2011
01.01.2013
geändert
G 2012 45
§ 49
Abs. 1
12.12.2016
01.07.2017
geändert
G 2017-017
12.12.2016
01.07.2017
geändert
G 2017-017
12.12.2016
01.07.2017
geändert
G 2017-017
12.12.2016
01.07.2017
geändert
G 2017-017
12.12.2016
01.07.2017
geändert
G 2017-017
12.12.2016
01.07.2017
geändert
G 2017-017
12.12.2016
01.07.2017
geändert
G 2017-017
12.12.2016
01.07.2017
geändert
G 2017-017
12.12.2016
01.07.2017
geändert
G 2017-017
12.12.2016
01.07.2017
aufgehoben
G 2017-017
12.12.2016
01.07.2017
aufgehoben
G 2017-017
12.12.2016
01.07.2017
aufgehoben
G 2017-017
12.12.2016
01.07.2017
aufgehoben
G 2017-017
12.12.2016
01.07.2017
aufgehoben
G 2017-017
12.12.2016
01.07.2017
aufgehoben
G 2017-017
12.12.2016
01.07.2017
aufgehoben
G 2017-017
12.12.2016
01.07.2017
aufgehoben
G 2017-017
12.12.2016
01.07.2017
aufgehoben
G 2017-017
12.12.2016
01.07.2017
aufgehoben
G 2017-017
12.12.2016
01.07.2017
aufgehoben
G 2017-017
§ 49
Abs. 2
12.12.2016
01.07.2017
geändert
G 2017-017
12.12.2016
01.07.2017
geändert
G 2017-017
12.12.2016
01.07.2017
geändert
G 2017-017
12.12.2016
01.07.2017
geändert
G 2017-017
12.12.2016
01.07.2017
geändert
G 2017-017
12.12.2016
01.07.2017
geändert
G 2017-017
12.12.2016
01.07.2017
geändert
G 2017-017
12.12.2016
01.07.2017
geändert
G 2017-017
12.12.2016
01.07.2017
geändert
G 2017-017
12.12.2016
01.07.2017
geändert
G 2017-017
12.12.2016
01.07.2017
geändert
G 2017-017
12.12.2016
01.07.2017
aufgehoben
G 2017-017
12.12.2016
01.07.2017
aufgehoben
G 2017-017
12.12.2016
01.07.2017
aufgehoben
G 2017-017
12.12.2016
01.07.2017
aufgehoben
G 2017-017
12.12.2016
01.07.2017
aufgehoben
G 2017-017
§ 49
Abs. 3
12.12.2016
01.07.2017
geändert
G 2017-017
12.12.2016
01.07.2017
eingefügt
G 2017-017
12.12.2016
01.07.2017
eingefügt
G 2017-017
12.12.2016
01.07.2017
eingefügt
G 2017-017
12.12.2016
01.07.2017
eingefügt
G 2017-017
§ 49
Abs. 4
12.12.2016
01.07.2017
eingefügt
G 2017-017
13.12.2011
01.01.2013
geändert
G 2012 45
13.12.2011
01.01.2013
geändert
G 2012 45
13.12.2011
01.01.2013
geändert
G 2012 45
Titel 5.2.7
13.12.2011
01.01.2013
eingefügt
G 2012 45
13.12.2011
01.01.2013
geändert
G 2012 45
§ 53
Abs. 2
10.09.2018
01.01.2019
eingefügt
G 2018-063
13.12.2011
01.01.2013
geändert
G 2012 45
Titel 5.2.8
13.12.2011
01.01.2013
eingefügt
G 2012 45
13.12.2011
01.01.2013
geändert
G 2012 45
Titel 5.2.9
13.12.2011
01.01.2013
eingefügt
G 2012 45
13.12.2011
01.01.2013
geändert
G 2012 45
13.12.2011
01.01.2013
geändert
G 2012 45
§ 57
Abs. 3
12.12.2016
01.07.2017
eingefügt
G 2017-017
38
Nr. 200
Element
Beschlussdatum
Inkrafttreten
Änderung
Fundstelle G
12.12.2016
01.07.2017
eingefügt
G 2017-017
12.12.2016
01.07.2017
eingefügt
G 2017-017
13.12.2011
01.01.2013
geändert
G 2012 45
13.12.2011
01.01.2013
geändert
G 2012 45
13.12.2011
01.01.2013
geändert
G 2012 45
16.03.2015
01.01.2016
Titel geändert
G 2015 253
§ 60
Abs. 2
16.03.2015
01.01.2016
eingefügt
G 2015 253
§ 60
Abs. 3
16.03.2015
01.01.2016
eingefügt
G 2015 253
13.12.2011
01.01.2013
aufgehoben
G 2012 45
13.12.2011
01.01.2013
aufgehoben
G 2012 45
13.12.2011
01.01.2013
aufgehoben
G 2012 45
13.12.2011
01.01.2013
aufgehoben
G 2012 45
13.12.2011
01.01.2013
aufgehoben
G 2012 45
13.12.2011
01.01.2013
aufgehoben
G 2012 45
13.12.2011
01.01.2013
aufgehoben
G 2012 45
13.12.2011
01.01.2013
aufgehoben
G 2012 45
13.12.2011
01.01.2013
aufgehoben
G 2012 45
13.12.2011
01.01.2013
aufgehoben
G 2012 45
§ 77
Abs. 1, b.
13.12.2011
01.01.2013
geändert
G 2012 45
Titel 6.5
10.05.2010
01.01.2011
aufgehoben
G 2010 129
10.05.2010
01.01.2011
aufgehoben
G 2010 129
10.05.2010
01.01.2011
aufgehoben
G 2010 129
10.05.2010
01.01.2011
aufgehoben
G 2010 129
§ 81
Abs. 1
09.09.2019
01.01.2022
geändert
G 2021-064
§ 82
Abs. 1
17.06.2013
01.07.2014
geändert
G 2014 41
§ 82
Abs. 4
17.06.2013
01.07.2014
geändert
G 2014 41
17.06.2013
01.07.2014
geändert
G 2014 41
Titel 7.3
03.11.2014
01.06.2015
geändert
G 2015 1
03.11.2014
01.06.2015
geändert
G 2015 1
Titel 7.4
03.11.2014
01.06.2015
aufgehoben
G 2015 1
10.05.2010
01.01.2011
geändert
G 2010 129
03.11.2014
01.06.2015
Titel geändert
G 2015 1
Titel 7.5
03.11.2014
01.06.2015
eingefügt
G 2015 1
Titel 7.5.1
03.11.2014
01.06.2015
eingefügt
G 2015 1
03.11.2014
01.06.2015
eingefügt
G 2015 1
03.11.2014
01.06.2015
eingefügt
G 2015 1
03.11.2014
01.06.2015
eingefügt
G 2015 1
03.11.2014
01.06.2015
eingefügt
G 2015 1
Titel 7.5.2
03.11.2014
01.06.2015
eingefügt
G 2015 1
03.11.2014
01.06.2015
eingefügt
G 2015 1
03.11.2014
01.06.2015
eingefügt
G 2015 1
Titel 7.5.3
03.11.2014
01.06.2015
eingefügt
G 2015 1
03.11.2014
01.06.2015
eingefügt
G 2015 1
03.11.2014
01.06.2015
eingefügt
G 2015 1
03.11.2014
01.06.2015
eingefügt
G 2015 1
Titel 7.5.4
03.11.2014
01.06.2015
eingefügt
G 2015 1
03.11.2014
01.06.2015
eingefügt
G 2015 1
§ 93k
Abs. 2
10.09.2018
01.01.2019
geändert
G 2018-063
§ 94
Abs. 1
27.09.2020
27.09.2020
geändert
G 2020-072
§ 94
Abs. 2
27.09.2020
27.09.2020
eingefügt
G 2020-072
§ 94
Abs. 3
27.09.2020
27.09.2020
eingefügt
G 2020-072
16.06.2008
01.01.2009
geändert
G 2008 333
§ 96
Abs. 1
14.03.2017
01.04.2017
geändert
G 2017-049
§ 97
Abs. 1
14.03.2017
01.04.2017
geändert
G 2017-049
§ 98
Abs. 2, e.
13.12.2011
01.01.2013
aufgehoben
G 2012 45
13.12.2011
01.01.2013
geändert
G 2012 45
13.12.2011
01.01.2013
aufgehoben
G 2012 45
§ 103
Abs. 2
19.05.2015
01.06.2015
aufgehoben
G 2015 192
19.05.2015
01.06.2015
aufgehoben
G 2015 192
§ 106
Abs. 2
19.05.2015
01.06.2015
aufgehoben
G 2015 192
19.05.2015
01.06.2015
aufgehoben
G 2015 192
Nr. 200
39
Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum
Inkrafttreten
Element
Änderung
Fundstelle G
20.11.2000
01.01.2002
Erlass
Erstfassung
K 2000 2916 | G 2001 1 24.01.2005
01.01.2006
Titel geändert
G 2005 390
24.01.2005
01.01.2006
geändert
G 2005 390
11.09.2006
01.01.2007
geändert
G 2006 316
11.09.2006
01.01.2007
Titel 5.1
geändert
G 2006 316
19.03.2007
01.01.2008
geändert
G 2007 108
28.04.2008
01.08.2008
Ingress
geändert
G 2008 256
16.06.2008
01.01.2009
geändert
G 2008 333
16.06.2008
01.01.2009
aufgehoben
G 2008 333
16.06.2008
01.01.2009
geändert
G 2008 333
10.05.2010
01.01.2011
geändert
G 2010 129
10.05.2010
01.01.2011
Titel 4.1
eingefügt
G 2010 178
10.05.2010
01.01.2011
eingefügt
G 2010 178
10.05.2010
01.01.2011
eingefügt
G 2010 178
10.05.2010
01.01.2011
eingefügt
G 2010 178
10.05.2010
01.01.2011
eingefügt
G 2010 178
10.05.2010
01.01.2011
eingefügt
G 2010 178
10.05.2010
01.01.2011
eingefügt
G 2010 178
10.05.2010
01.01.2011
eingefügt
G 2010 178
10.05.2010
01.01.2011
eingefügt
G 2010 178
10.05.2010
01.01.2011
eingefügt
G 2010 178
10.05.2010
01.01.2011
geändert
G 2010 129
10.05.2010
01.01.2011
Titel 6.5
aufgehoben
G 2010 129
10.05.2010
01.01.2011
aufgehoben
G 2010 129
10.05.2010
01.01.2011
aufgehoben
G 2010 129
10.05.2010
01.01.2011
aufgehoben
G 2010 129
10.05.2010
01.01.2011
geändert
G 2010 129
13.12.2011
01.01.2013
eingefügt
G 2012 45
13.12.2011
01.01.2013
eingefügt
G 2012 45
13.12.2011
01.01.2013
eingefügt
G 2012 45
13.12.2011
01.01.2013
eingefügt
G 2012 45
13.12.2011
01.01.2013
eingefügt
G 2012 45
13.12.2011
01.01.2013
geändert
G 2012 45
13.12.2011
01.01.2013
aufgehoben
G 2012 45
13.12.2011
01.01.2013
geändert
G 2012 45
13.12.2011
01.01.2013
geändert
G 2012 45
13.12.2011
01.01.2013
geändert
G 2012 45
13.12.2011
01.01.2013
Titel 5.2
geändert
G 2012 45
13.12.2011
01.01.2013
Titel 5.2.1
eingefügt
G 2012 45
13.12.2011
01.01.2013
geändert
G 2012 45
13.12.2011
01.01.2013
geändert
G 2012 45
13.12.2011
01.01.2013
Titel 5.2.2
eingefügt
G 2012 45
13.12.2011
01.01.2013
geändert
G 2012 45
13.12.2011
01.01.2013
geändert
G 2012 45
13.12.2011
01.01.2013
geändert
G 2012 45
13.12.2011
01.01.2013
geändert
G 2012 45
13.12.2011
01.01.2013
Titel 5.2.3
eingefügt
G 2012 45
13.12.2011
01.01.2013
geändert
G 2012 45
13.12.2011
01.01.2013
geändert
G 2012 45
13.12.2011
01.01.2013
geändert
G 2012 45
13.12.2011
01.01.2013
geändert
G 2012 45
13.12.2011
01.01.2013
Titel 5.2.4
eingefügt
G 2012 45
13.12.2011
01.01.2013
geändert
G 2012 45
13.12.2011
01.01.2013
Titel 5.2.5
eingefügt
G 2012 45
13.12.2011
01.01.2013
geändert
G 2012 45
13.12.2011
01.01.2013
geändert
G 2012 45
13.12.2011
01.01.2013
geändert
G 2012 45
13.12.2011
01.01.2013
geändert
G 2012 45
13.12.2011
01.01.2013
geändert
G 2012 45
13.12.2011
01.01.2013
Titel 5.2.6
eingefügt
G 2012 45
40
Nr. 200
Beschlussdatum
Inkrafttreten
Element
Änderung
Fundstelle G
13.12.2011
01.01.2013
geändert
G 2012 45
13.12.2011
01.01.2013
geändert
G 2012 45
13.12.2011
01.01.2013
geändert
G 2012 45
13.12.2011
01.01.2013
geändert
G 2012 45
13.12.2011
01.01.2013
geändert
G 2012 45
13.12.2011
01.01.2013
geändert
G 2012 45
13.12.2011
01.01.2013
geändert
G 2012 45
13.12.2011
01.01.2013
Titel 5.2.7
eingefügt
G 2012 45
13.12.2011
01.01.2013
geändert
G 2012 45
13.12.2011
01.01.2013
geändert
G 2012 45
13.12.2011
01.01.2013
Titel 5.2.8
eingefügt
G 2012 45
13.12.2011
01.01.2013
geändert
G 2012 45
13.12.2011
01.01.2013
Titel 5.2.9
eingefügt
G 2012 45
13.12.2011
01.01.2013
geändert
G 2012 45
13.12.2011
01.01.2013
geändert
G 2012 45
13.12.2011
01.01.2013
geändert
G 2012 45
13.12.2011
01.01.2013
geändert
G 2012 45
13.12.2011
01.01.2013
geändert
G 2012 45
13.12.2011
01.01.2013
aufgehoben
G 2012 45
13.12.2011
01.01.2013
aufgehoben
G 2012 45
13.12.2011
01.01.2013
aufgehoben
G 2012 45
13.12.2011
01.01.2013
aufgehoben
G 2012 45
13.12.2011
01.01.2013
aufgehoben
G 2012 45
13.12.2011
01.01.2013
aufgehoben
G 2012 45
13.12.2011
01.01.2013
aufgehoben
G 2012 45
13.12.2011
01.01.2013
aufgehoben
G 2012 45
13.12.2011
01.01.2013
aufgehoben
G 2012 45
13.12.2011
01.01.2013
aufgehoben
G 2012 45
13.12.2011
01.01.2013
geändert
G 2012 45
13.12.2011
01.01.2013
aufgehoben
G 2012 45
13.12.2011
01.01.2013
geändert
G 2012 45
13.12.2011
01.01.2013
aufgehoben
G 2012 45
17.06.2013
01.07.2014
geändert
G 2014 41
17.06.2013
01.07.2014
aufgehoben
G 2014 41
17.06.2013
01.07.2014
geändert
G 2014 41
17.06.2013
01.07.2014
geändert
G 2014 41
17.06.2013
01.07.2014
geändert
G 2014 41
17.06.2013
01.07.2014
geändert
G 2014 41
17.06.2013
01.07.2014
geändert
G 2014 41
03.11.2014
01.06.2015
geändert
G 2015 1
03.11.2014
01.06.2015
Titel 7.3
geändert
G 2015 1
03.11.2014
01.06.2015
geändert
G 2015 1
03.11.2014
01.06.2015
Titel 7.4
aufgehoben
G 2015 1
03.11.2014
01.06.2015
Titel geändert
G 2015 1
03.11.2014
01.06.2015
Titel 7.5
eingefügt
G 2015 1
03.11.2014
01.06.2015
Titel 7.5.1
eingefügt
G 2015 1
03.11.2014
01.06.2015
eingefügt
G 2015 1
03.11.2014
01.06.2015
eingefügt
G 2015 1
03.11.2014
01.06.2015
eingefügt
G 2015 1
03.11.2014
01.06.2015
eingefügt
G 2015 1
03.11.2014
01.06.2015
Titel 7.5.2
eingefügt
G 2015 1
03.11.2014
01.06.2015
eingefügt
G 2015 1
03.11.2014
01.06.2015
eingefügt
G 2015 1
03.11.2014
01.06.2015
Titel 7.5.3
eingefügt
G 2015 1
03.11.2014
01.06.2015
eingefügt
G 2015 1
03.11.2014
01.06.2015
eingefügt
G 2015 1
03.11.2014
01.06.2015
eingefügt
G 2015 1
03.11.2014
01.06.2015
Titel 7.5.4
eingefügt
G 2015 1
03.11.2014
01.06.2015
eingefügt
G 2015 1
16.03.2015
01.01.2016
Titel geändert
G 2015 253
16.03.2015
01.01.2016
eingefügt
G 2015 253
16.03.2015
01.01.2016
eingefügt
G 2015 253
19.05.2015
01.06.2015
aufgehoben
G 2015 192
19.05.2015
01.06.2015
aufgehoben
G 2015 192
19.05.2015
01.06.2015
aufgehoben
G 2015 192
Nr. 200
41
Beschlussdatum
Inkrafttreten
Element
Änderung
Fundstelle G
19.05.2015
01.06.2015
aufgehoben
G 2015 192
12.12.2016
01.07.2017
geändert
G 2017-017
12.12.2016
01.07.2017
eingefügt
G 2017-017
12.12.2016
01.07.2017
geändert
G 2017-017
12.12.2016
01.07.2017
geändert
G 2017-017
12.12.2016
01.07.2017
geändert
G 2017-017
12.12.2016
01.07.2017
geändert
G 2017-017
12.12.2016
01.07.2017
geändert
G 2017-017
12.12.2016
01.07.2017
geändert
G 2017-017
12.12.2016
01.07.2017
geändert
G 2017-017
12.12.2016
01.07.2017
geändert
G 2017-017
12.12.2016
01.07.2017
geändert
G 2017-017
12.12.2016
01.07.2017
geändert
G 2017-017
12.12.2016
01.07.2017
aufgehoben
G 2017-017
12.12.2016
01.07.2017
aufgehoben
G 2017-017
12.12.2016
01.07.2017
aufgehoben
G 2017-017
12.12.2016
01.07.2017
aufgehoben
G 2017-017
12.12.2016
01.07.2017
aufgehoben
G 2017-017
12.12.2016
01.07.2017
aufgehoben
G 2017-017
12.12.2016
01.07.2017
aufgehoben
G 2017-017
12.12.2016
01.07.2017
aufgehoben
G 2017-017
12.12.2016
01.07.2017
aufgehoben
G 2017-017
12.12.2016
01.07.2017
aufgehoben
G 2017-017
12.12.2016
01.07.2017
aufgehoben
G 2017-017
12.12.2016
01.07.2017
geändert
G 2017-017
12.12.2016
01.07.2017
geändert
G 2017-017
12.12.2016
01.07.2017
geändert
G 2017-017
12.12.2016
01.07.2017
geändert
G 2017-017
12.12.2016
01.07.2017
geändert
G 2017-017
12.12.2016
01.07.2017
geändert
G 2017-017
12.12.2016
01.07.2017
geändert
G 2017-017
12.12.2016
01.07.2017
geändert
G 2017-017
12.12.2016
01.07.2017
geändert
G 2017-017
12.12.2016
01.07.2017
geändert
G 2017-017
12.12.2016
01.07.2017
geändert
G 2017-017
12.12.2016
01.07.2017
aufgehoben
G 2017-017
12.12.2016
01.07.2017
aufgehoben
G 2017-017
12.12.2016
01.07.2017
aufgehoben
G 2017-017
12.12.2016
01.07.2017
aufgehoben
G 2017-017
12.12.2016
01.07.2017
aufgehoben
G 2017-017
12.12.2016
01.07.2017
geändert
G 2017-017
12.12.2016
01.07.2017
eingefügt
G 2017-017
12.12.2016
01.07.2017
eingefügt
G 2017-017
12.12.2016
01.07.2017
eingefügt
G 2017-017
12.12.2016
01.07.2017
eingefügt
G 2017-017
12.12.2016
01.07.2017
eingefügt
G 2017-017
12.12.2016
01.07.2017
eingefügt
G 2017-017
12.12.2016
01.07.2017
eingefügt
G 2017-017
12.12.2016
01.07.2017
eingefügt
G 2017-017
14.03.2017
01.04.2017
geändert
G 2017-049
14.03.2017
01.04.2017
geändert
G 2017-049
14.03.2017
01.04.2017
geändert
G 2017-049
30.10.2017
01.02.2018
geändert
G 2018-005
30.10.2017
01.02.2018
geändert
G 2018-005
30.10.2017
01.02.2018
geändert
G 2018-005
10.09.2018
01.01.2019
eingefügt
G 2018-063
10.09.2018
01.01.2019
geändert
G 2018-063
09.09.2019
01.01.2022
geändert
G 2021-064
27.09.2020
27.09.2020
geändert
G 2020-072
27.09.2020
27.09.2020
eingefügt
G 2020-072
27.09.2020
27.09.2020
eingefügt
G 2020-072
Document Outline
- 1 Zweck und Geltungsbereich
- § 1
- 2 Zuständige Behörden und Verfahren
- 2.1 Gerichtsbehörden
- § 2 * Zuständigkeit
- § 3 Verfahren vor den gerichtlichen Behörden
- 2.2 Verwaltungsbehörden
- 2.2.1 Zuständigkeit
- § 4 Regierungsrat
- § 5 Justiz- und Sicherheitsdepartement
- § 6 Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht *
- § 7 * …
- § 8 Gemeinderat
- § 9 Teilungsbehörde
- 2.2.2 Verfahren
- § 10
- 2.2.3 Rechtsschutz
- § 11 * Sachbeschwerde
- § 12 Aufsichtsbeschwerde
- 2.2.1 Zuständigkeit
- 2.1 Gerichtsbehörden
- 3 Veröffentlichungen
- § 13
- 4 Personenrecht
- 4.1 Schutz vor Gewalt und Drohungen *
- § 13a * Massnahmen der Polizei
- § 13b * Verfügung der Polizei
- § 13c * Mitteilungen der Polizei
- § 13d * Gerichtliche Beurteilung
- § 13e * Verfügung des Staatsanwalts oder der Staatsanwältin
- § 13f * Beratungsstellen und Beratung
- § 13g * Kosten der Beratung
- § 13h * Verfahrensrecht
- § 13i * Verlängerung bei zivilrechtlichem Verfahren
- 4.2 Zivilstandswesen
- § 14 Zivilstandskreise
- § 15 Leitung des Zivilstandsamtes
- § 16 Aufsicht und Rechtsschutz
- 4.3 Juristische Personen des kantonalen Rechts
- 4.3.1 Öffentlich-rechtliche Genossenschaften
- § 17 Aufgaben, Rechtspersönlichkeit
- § 18 Statuten
- § 19 Subsidiäres Recht
- § 20 Entscheide und Verwaltungszwang
- § 21 Auflösung
- § 22 Rechtsschutz
- 4.3.2 Privatrechtliche Genossenschaften
- § 23 Rechtspersönlichkeit
- § 24 Statuten, subsidiäres Recht
- § 25 Rechtsschutz
- 4.3.1 Öffentlich-rechtliche Genossenschaften
- 4.4 Stiftungswesen und berufliche Vorsorge
- § 26 Rechtsschutz
- 4.1 Schutz vor Gewalt und Drohungen *
- 5 Familienrecht
- 5.1 Eherecht und Partnerschaftsrecht *
- § 27 * Verweigerung der Zustimmung zur Eheschliessung oder zur Eintragung der Partnerschaft, Rechtsschutz
- § 28 Ehe- und Familienberatungsstellen
- § 29 Güterrechtsregister
- 5.2 Kindes- und Erwachsenenschutz *
- 5.2.1 Organisation *
- § 30 * Gemeindeaufgabe
- § 31 * Kindes- und Erwachsenenschutzkreise
- 5.2.2 Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde *
- § 32 * Zuständigkeiten
- § 33 * Zusammensetzung und Sitz
- § 34 * Behördenmitglieder
- § 35 * Sekretariat und Beizug weiterer Personen
- § 35a * Verwendung der AHV-Versichertennummer
- 5.2.3 Beistand oder Beiständin *
- § 36 * Voraussetzungen und Aufgaben
- § 37 * Berufsbeistandschaft
- § 38 * Entschädigung und Spesen
- § 39 * Aufsicht
- 5.2.4 Ambulante Massnahmen *
- § 40 *
- 5.2.5 Fürsorgerische Unterbringung *
- § 41 * Zuständigkeit
- § 42 * Weiterführung der ärztlich angeordneten Unterbringung
- § 43 * Überprüfung
- § 44 * Polizeiliche Hilfe
- § 45 * Nachbetreuung
- 5.2.6 Verfahren *
- § 46 * Meldungen und Auskünfte
- § 47 * Verfahrensrecht und persönliche Anhörung
- § 48 * Besetzung und Verfahrensleitung
- § 49 * Einzelzuständigkeiten
- § 50 * Vorsorgliche Massnahmen
- § 51 * Stellungnahme und Orientierung der Gemeinde
- § 52 * Ausschluss der Öffentlichkeit
- 5.2.7 Rechtsschutz *
- § 53 * Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
- § 54 * Bei der fürsorgerischen Unterbringung
- 5.2.8 Aufsicht *
- § 55 *
- 5.2.9 Weitere Bestimmungen *
- § 56 * Besonderer Sitz der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
- § 57 * Kosten der Massnahmen
- § 57a * Unterstützungspflicht bei Eintritt in eine Betreuungs- oder Pflegeeinrichtung
- § 57b * Entschädigung für ärztliche Unterbringungsentscheide nach einer Zurückbehaltung
- § 58 * Haftung
- § 59 * Zuständigkeitskonflikte
- § 60 * Kinder- und Jugendpolitik *
- § 61 * …
- § 62 * …
- § 63 * …
- § 64 * …
- § 65 * …
- § 66 * …
- § 67 * …
- § 68 * …
- § 69 * …
- § 70 * …
- 5.2.1 Organisation *
- 5.1 Eherecht und Partnerschaftsrecht *
- 6 Erbrecht
- 6.1 Erbrecht des Gemeinwesens
- § 71
- 6.2 Sicherung des Erbgangs
- § 72 Inventar
- § 73 Siegelung der Erbschaft
- 6.3 Öffentliches Inventar
- § 74 Zuständigkeit
- § 75 Verwaltung der Erbschaft
- § 76 Erbanfall an das Gemeinwesen
- 6.4 Amtliche Mitwirkung bei der Erbteilung
- § 77
- 6.5 … *
- § 78 * …
- § 79 * …
- § 80 * …
- 6.6 Schatzungen
- § 81
- 6.7 Aufsicht
- § 82
- 6.8 Rechtsschutz
- § 83 *
- 6.1 Erbrecht des Gemeinwesens
- 7 Sachenrecht
- 7.1 Allgemeines
- § 84 Rechtsverhältnisse an neu gebildetem Land
- § 85 Dauernde Bodenverschiebung
- 7.2 Nachbarrecht
- § 86 Grenzabstand bei Gewächsen
- § 87 Nachbarliches Zutrittsrecht
- § 88 Holztransportrecht
- § 89 Einfriedungen
- 7.3 Grund- und Fahrnispfandrecht *
- § 90 * Gesetzliche Grundpfandrechte
- 7.4 … *
- § 91 Viehverpfändung a. Zuständige Behörden
- § 92 * b. Aufsicht *
- § 93 Pfandleihgewerbe
- 7.5 Grundbuchrecht *
- 7.5.1 Führung des Grundbuchs *
- § 93a * Bestand
- § 93b * Grundbuchführung
- § 93c * Veröffentlichung von Eigentumsübertragungen an Grundstücken
- § 93d * Bereinigung
- 7.5.2 Organisation der Grundbuchverwaltung *
- § 93e * Grundbuchkreise
- § 93f * Aufsicht
- 7.5.3 Abgaben *
- § 93g * Grundsätze
- § 93h * Höhe der Abgaben
- § 93i * Gesetzliches Pfandrecht
- 7.5.4 Rechtsschutz *
- § 93k *
- 7.5.1 Führung des Grundbuchs *
- 7.1 Allgemeines
- 8 Obligationenrecht
- 8.1 Amtliches Formular bei Abschluss eines Mietvertrags
- § 94
- 8.2 Handelsregister
- § 95 Aufsicht
- § 96 * Rechtsschutz
- § 97 Ordnungsbussen
- 8.1 Amtliches Formular bei Abschluss eines Mietvertrags
- 9 Verordnungen des Regierungsrates
- § 98
- 10 Schlussbestimmungen
- § 99 Aufhebung von Erlassen
- § 100 Änderung von Erlassen
- § 101 Genossenschaften
- § 102 Naturschutzverordnungen
- § 103 Handänderungs- und Hypothekarwesen
- § 104 * …
- § 105 Luzernische Pfandrechte bei Teilverkauf und Zerstückelung
- § 106 Pfandstelle
- § 107 * …
- § 108 Aufhebung altrechtlicher Institute
- § 109 Hängige Verfahren
- § 110 Vollzug
- § 111 Inkrafttreten